Untersuchungshaft (U-Haft)
Polizei-Abkürzungen
Untersuchungshaft, kurz U-Haft, ist eine freiheitsentziehende Maßnahme gegen einen Beschuldigten während eines laufenden Strafverfahrens. Sie ist keine Strafe und bedeutet nicht, dass die betroffene Person bereits schuldig gesprochen wurde. Untersuchungshaft darf grundsätzlich angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und zusätzlich ein gesetzlich vorgesehener Haftgrund vorliegt. Dazu gehören insbesondere Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr, unter bestimmten Voraussetzungen auch Wiederholungsgefahr. Außerdem muss die Untersuchungshaft im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe stehen.
Angeordnet wird die Untersuchungshaft durch einen Richter mit einem schriftlichen Haftbefehl. Wenn du im Polizeidienst eine mit Haftbefehl gesuchte Person feststellst, können ihre Festnahme, die Sicherung der Situation und die anschließende Vorführung vor das zuständige Gericht zu deinen Aufgaben gehören. Dabei ist die Untersuchungshaft von der vorläufigen Festnahme zu unterscheiden, die unter bestimmten Voraussetzungen zunächst auch ohne bereits bestehenden richterlichen Haftbefehl möglich ist. Ein aufgrund eines Haftbefehls ergriffener Beschuldigter muss unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt werden. Für dich ist U-Haft deshalb ein wichtiger Begriff der Strafprozessordnung, bei dem du besonders auf die rechtlichen Voraussetzungen, die Rechte des Beschuldigten und die Zuständigkeit des Gerichts achten musst.
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