Unfallbeteiligter / Unfallbeteiligte (UB)
Polizei-Abkürzungen
Als Unfallbeteiligter beziehungsweise Unfallbeteiligte (UB) gilt eine Person, deren Verhalten nach den Umständen zu einem Verkehrsunfall beigetragen haben kann. Entscheidend ist dabei nicht, ob bereits feststeht, dass diese Person den Unfall verursacht oder verschuldet hat. Unfallbeteiligte können beispielsweise Autofahrer, Motorradfahrer, Radfahrer oder Fußgänger sein. Nach einem Verkehrsunfall müssen Beteiligte unter anderem unverzüglich anhalten, die Unfallstelle sichern, sich über mögliche Unfallfolgen vergewissern und Verletzten helfen. Außerdem müssen sie die notwendigen Feststellungen zu ihrer Person, ihrem Fahrzeug und ihrer Beteiligung am Unfall ermöglichen.
Wenn du im Streifen- oder Verkehrsdienst einen Unfall aufnimmst, musst du deshalb zunächst feststellen, welche Personen als Unfallbeteiligte infrage kommen und welche Rolle sie im Unfallgeschehen gespielt haben. Dabei werden beispielsweise Personalien, Fahrzeuge, Unfallhergang, mögliche Verkehrsverstöße und weitere Beweismittel dokumentiert. Unfallbeteiligte dürfen nicht automatisch als Unfallverursacher oder Schuldige bezeichnet werden, solange dies nicht geklärt ist. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die gesetzlichen Warte- und Nachholpflichten einzuhalten, kann der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort relevant werden. Für dich gehört UB deshalb zu den grundlegenden Begriffen der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme.
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