Gewahrsam (GwSch)
Polizei-Abkürzungen
Gewahrsam bezeichnet eine polizeiliche Freiheitsentziehung, bei der eine Person vorübergehend festgehalten wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen richten sich nach dem jeweils anwendbaren Polizeigesetz. Bei der Bundespolizei ist der Gewahrsam beispielsweise in § 39 Bundespolizeigesetz geregelt. Eine Person kann dort unter anderem zu ihrem eigenen Schutz in Gewahrsam genommen werden, wenn eine Gefahr für Leib oder Leben besteht. Gewahrsam kann außerdem zulässig sein, um eine Platzverweisung durchzusetzen oder die unmittelbar bevorstehende Begehung beziehungsweise Fortsetzung bestimmter Straftaten zu verhindern.
Da Gewahrsam in die persönliche Freiheit eingreift, gelten besonders strenge rechtliche Anforderungen. Nach Artikel 104 Grundgesetz muss bei einer nicht bereits richterlich angeordneten Freiheitsentziehung grundsätzlich unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden. Festgehaltene Personen müssen außerdem über den Grund der Maßnahme und ihre zulässigen Rechtsbehelfe informiert werden. Gewahrsam ist von einer vorläufigen Festnahme wegen des Verdachts einer Straftat zu unterscheiden, auch wenn beide Maßnahmen mit einer Freiheitsentziehung verbunden sein können. Die Kurzform GwSch kann in polizeilichen Unterlagen verwendet werden, ist jedoch keine gesetzlich festgelegte bundesweit einheitliche Abkürzung. Als Polizeibewerber solltest du Gewahrsam deshalb als rechtlich besonders geregelte polizeiliche Freiheitsentziehung einordnen können.
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