Gefahr im Verzug (GiV)
Polizei-Abkürzungen
Gefahr im Verzug (GiV) bezeichnet eine besondere Eilsituation, in der das Abwarten auf eine grundsätzlich erforderliche richterliche Entscheidung den Zweck einer polizeilichen oder strafprozessualen Maßnahme gefährden würde. Der Begriff ist besonders wichtig bei Maßnahmen, für die normalerweise ein Richtervorbehalt gilt. Ein typisches Beispiel ist die Durchsuchung einer Wohnung im Strafverfahren. Nach § 105 StPO dürfen Durchsuchungen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug jedoch auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Entscheidend ist dabei, dass durch die Verzögerung beispielsweise Beweismittel beseitigt, verändert oder dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entzogen werden könnten.
Gefahr im Verzug darf nicht allein deshalb angenommen werden, weil schnelles Handeln bequemer oder eine richterliche Entscheidung mit zusätzlichem Aufwand verbunden wäre. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine enge Auslegung und konkrete Tatsachen, die die besondere Eilbedürftigkeit im jeweiligen Einzelfall begründen. Auch bei bestimmten Beschlagnahmen sieht die Strafprozessordnung eine besondere Anordnungskompetenz bei Gefahr im Verzug vor. Für dich als Polizeibewerber ist wichtig zu verstehen, dass GiV keine eigenständige polizeiliche Befugnis schafft, sondern unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Zuständigkeit für eine eilbedürftige Anordnung verändern kann. Als Polizeibewerber solltest du die Abkürzung GiV deshalb mit besonderer Eilbedürftigkeit, Richtervorbehalt und einer sorgfältigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen verbinden
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