gefährliche Körperverletzung (GefKV)
Polizei-Abkürzungen
Die gefährliche Körperverletzung (GefKV) ist eine qualifizierte Form der Körperverletzung und in § 224 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Sie liegt vor, wenn eine Körperverletzung auf eine gesetzlich bestimmte besonders gefährliche Weise begangen wird. Dazu zählt beispielsweise der Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs. Auch das Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, ein hinterlistiger Überfall, eine gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begangene Tat oder eine das Leben gefährdende Behandlung können den Tatbestand erfüllen. Der gesetzliche Strafrahmen reicht grundsätzlich von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, auch der Versuch ist strafbar.
Für die Polizeiarbeit ist die gefährliche Körperverletzung ein wichtiger Straftatbestand, der dir insbesondere im Streifen- und Ermittlungsdienst begegnen kann. Am Einsatzort müssen beispielsweise Verletzungen dokumentiert, Tatmittel gesichert, Zeugen festgestellt und Beteiligte befragt werden. Wichtig ist die Abgrenzung zur schweren Körperverletzung nach § 226 StGB: Bei § 224 steht vor allem die besonders gefährliche Art der Tatausführung im Mittelpunkt, während § 226 bestimmte schwere und dauerhafte Folgen der Verletzung voraussetzt. Die Kurzform GefKV kann im polizeilichen Sprachgebrauch verwendet werden, ist aber keine gesetzlich festgelegte bundesweit einheitliche Abkürzung. Als Polizeibewerber solltest du GefKV deshalb mit § 224 StGB verbinden und die fünf gesetzlich genannten Begehungsweisen grundsätzlich einordnen können.
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