Betäubungsmittel (BtM)
Polizei-Abkürzungen
Als Betäubungsmittel (BtM) gelten im rechtlichen Sinn die Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen nicht verkehrsfähigen, verkehrsfähigen aber nicht verschreibungsfähigen sowie verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln. Der Umgang mit BtM ist deshalb besonders streng geregelt. Herstellung, Handel, Erwerb, Abgabe und Besitz können je nach Stoff und Situation eine behördliche Erlaubnis oder medizinische Verschreibung voraussetzen. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten darstellen.
Für die Polizei spielen BtM besonders bei Kontrollen, Ermittlungen gegen den illegalen Drogenhandel und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität eine wichtige Rolle. Werden bei einem Einsatz verdächtige Substanzen gefunden, müssen diese gesichert und ihre Art sowie die rechtlichen Umstände des Besitzes geklärt werden. Wichtig ist für dich auch die aktuelle Abgrenzung zu Cannabis, denn Cannabis und nichtsynthetisches THC gelten seit dem 1. April 2024 grundsätzlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des BtMG. Für sie gelten eigene gesetzliche Regelungen, insbesondere das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz. Als Polizeibewerber solltest du die Abkürzung BtM deshalb kennen und wissen, dass damit rechtlich nicht allgemein alle Drogen, sondern die vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Stoffe und Zubereitungen gemeint sind.
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