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Nebentätigkeit

Polizei-ABC

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich auch für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte möglich. Allerdings gelten hierfür besondere beamtenrechtliche Vorschriften. Da Polizeibeamte dem Staat gegenüber besondere Pflichten haben und ihre Haupttätigkeit jederzeit zuverlässig erfüllen müssen, darf eine Nebentätigkeit den Dienst nicht beeinträchtigen. Je nach Art und Umfang muss sie deshalb vorab angezeigt oder sogar genehmigt werden. Die genauen Regelungen unterscheiden sich zwischen der Bundespolizei und den Landespolizeien.

Was ist eine Nebentätigkeit?

Als Nebentätigkeit gilt jede regelmäßige Tätigkeit, die neben dem Hauptberuf ausgeübt wird. Das kann beispielsweise ein Minijob, eine selbstständige Tätigkeit, eine Lehrtätigkeit oder eine ehrenamtliche Aufgabe mit Vergütung sein. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit zusätzlich zum Polizeidienst ausgeübt wird.

Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte gelten dabei besondere beamtenrechtliche Vorschriften. Diese sollen sicherstellen, dass die Nebentätigkeit nicht zu Interessenkonflikten führt oder die Einsatzbereitschaft beeinträchtigt.

Sind Nebentätigkeiten bei der Polizei erlaubt?

Ja, grundsätzlich sind Nebentätigkeiten möglich. Sie dürfen jedoch weder die dienstlichen Aufgaben noch die Unparteilichkeit oder das Ansehen der Polizei beeinträchtigen. Außerdem muss gewährleistet sein, dass genügend Zeit für Erholung bleibt und die Leistungsfähigkeit im Polizeidienst nicht leidet.

Welche Tätigkeiten zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie ausgeübt werden dürfen, richtet sich nach den jeweils geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes.

Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Ob eine Nebentätigkeit lediglich angezeigt oder ausdrücklich genehmigt werden muss, hängt von der Art der Tätigkeit und den geltenden Vorschriften ab. Viele entgeltliche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. Bestimmte ehrenamtliche oder wissenschaftliche Tätigkeiten können dagegen von einer Genehmigung ausgenommen sein oder lediglich einer Anzeigepflicht unterliegen.

Bevor du eine Nebentätigkeit aufnimmst, solltest du dich deshalb immer bei deiner Polizeibehörde informieren. Eine Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung kann dienstrechtliche Konsequenzen haben.

Welche Tätigkeiten kommen infrage?

Viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte üben neben ihrem Hauptberuf Tätigkeiten aus, die mit ihrem Dienst vereinbar sind. Dazu gehören beispielsweise Lehr- oder Dozententätigkeiten, sportliche Übungsleitertätigkeiten oder andere Nebentätigkeiten, die den dienstlichen Verpflichtungen nicht entgegenstehen.

Nicht zulässig sind dagegen Tätigkeiten, bei denen Interessenkonflikte entstehen oder die das Vertrauen in die Neutralität und Integrität der Polizei beeinträchtigen könnten. Ob eine konkrete Nebentätigkeit erlaubt ist, entscheidet die zuständige Polizeibehörde anhand der gesetzlichen Vorgaben.

Tipp für Bewerber

Wenn du dich bei der Polizei bewirbst, spielt eine bestehende Nebentätigkeit in der Regel keine Rolle, solange sie rechtmäßig ausgeübt wird. Solltest du während deiner Ausbildung oder später als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter eine Nebentätigkeit aufnehmen wollen, informiere dich frühzeitig über die geltenden Vorschriften und stimme dein Vorhaben mit deiner Dienststelle ab.

Der Ausbildungspark Verlag gehört seit vielen Jahren zu den führenden Fachverlagen für die Vorbereitung auf Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst. Die Vorbereitungsmaterialien werden von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) empfohlen und helfen dir dabei, dich gezielt auf den Einstellungstest und den Einstieg in den Polizeiberuf vorzubereiten.

Fazit

Eine Nebentätigkeit ist für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch besonderen beamtenrechtlichen Regelungen. Entscheidend ist, dass sie den Polizeidienst nicht beeinträchtigt und keine Interessenkonflikte entstehen. Informiere dich deshalb immer rechtzeitig über die geltenden Vorschriften deiner Polizeibehörde, bevor du eine Nebentätigkeit aufnimmst.

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