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Nachrückverfahren

Polizei-ABC

Das Nachrückverfahren bietet Bewerberinnen und Bewerbern die Chance, auch dann noch einen Ausbildungs- oder Studienplatz bei der Polizei zu erhalten, wenn sie zunächst keine Zusage bekommen haben. Es kommt zum Einsatz, wenn bereits vergebene Plätze wieder frei werden – beispielsweise weil Bewerber ihre Zusage zurückziehen, die Einstellungsvoraussetzungen doch nicht erfüllen oder ihre Ausbildung nicht antreten. Ob und in welchem Umfang ein Nachrückverfahren durchgeführt wird, entscheidet jede Polizeibehörde selbst. Einen Rechtsanspruch auf die Teilnahme oder einen Ausbildungsplatz gibt es nicht.

Was ist das Nachrückverfahren?

Nicht alle Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zusage für einen Ausbildungs- oder Studienplatz erhalten, treten ihre Ausbildung tatsächlich an. Manche entscheiden sich kurzfristig für einen anderen Beruf, erfüllen die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht oder ziehen ihre Bewerbung zurück. Dadurch können freie Plätze entstehen.

Damit diese Ausbildungsplätze nicht unbesetzt bleiben, führen viele Polizeibehörden ein Nachrückverfahren durch. Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren grundsätzlich erfolgreich absolviert haben, aber zunächst keinen Platz erhalten konnten, können dann nachträglich berücksichtigt werden.

Wann findet ein Nachrückverfahren statt?

Ein Nachrückverfahren wird nur durchgeführt, wenn tatsächlich freie Ausbildungs- oder Studienplätze entstehen. Der Zeitpunkt lässt sich deshalb nicht pauschal vorhersagen. Häufig erfolgt das Nachrücken in den Wochen oder Monaten vor Ausbildungsbeginn, teilweise aber auch kurzfristig.

Ob ein Nachrückverfahren stattfindet und wie viele Plätze vergeben werden können, hängt von der jeweiligen Polizeibehörde und der Zahl der frei gewordenen Ausbildungsplätze ab.

Wie läuft das Nachrückverfahren ab?

In der Regel müssen Bewerberinnen und Bewerber keine neue Bewerbung einreichen. Wenn du das Auswahlverfahren erfolgreich bestanden hast und für ein Nachrückverfahren infrage kommst, informiert dich die zuständige Polizeibehörde, sobald ein Platz frei wird.

Deshalb ist es wichtig, dass deine Kontaktdaten aktuell sind und du auf Nachrichten der Polizei zeitnah reagierst. Wird dir ein Platz angeboten, musst du häufig innerhalb kurzer Zeit entscheiden, ob du ihn annehmen möchtest.

Was solltest du als Bewerber beachten?

Auch wenn du zunächst eine Absage oder keinen Ausbildungsplatz erhalten hast, solltest du die Hoffnung nicht vorschnell aufgeben. Solange das Einstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, besteht unter Umständen die Möglichkeit, über ein Nachrückverfahren berücksichtigt zu werden.

Informiere dich regelmäßig auf dem Karriereportal deiner Wunschpolizei oder bei der zuständigen Einstellungsberatung über den Stand des Bewerbungsverfahrens. Gleichzeitig solltest du dich nicht ausschließlich auf ein Nachrückverfahren verlassen, sondern gegebenenfalls auch weitere Bewerbungen vorbereiten.

Tipp zur Vorbereitung

Wer im Nachrückverfahren einen Ausbildungs- oder Studienplatz erhält, startet häufig innerhalb kurzer Zeit. Deshalb lohnt es sich, auch nach dem Auswahlverfahren körperlich fit zu bleiben und sich weiterhin mit den Anforderungen der Ausbildung zu beschäftigen.

Der Ausbildungspark Verlag gehört seit vielen Jahren zu den führenden Fachverlagen für die Vorbereitung auf Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst. Die Vorbereitungsmaterialien werden von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) empfohlen und helfen dir dabei, dich gezielt auf den Einstellungstest und die Ausbildung bei der Polizei vorzubereiten.

Fazit

Das Nachrückverfahren ermöglicht es Polizeibehörden, frei gewordene Ausbildungs- und Studienplätze nachträglich zu vergeben. Wenn du das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hast, aber zunächst keinen Platz erhalten hast, kannst du unter Umständen noch berücksichtigt werden. Informiere dich regelmäßig über den Stand deiner Bewerbung und halte deine Kontaktdaten aktuell, damit du ein mögliches Platzangebot nicht verpasst.

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